Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 - Geltungsbereich
1. Die folgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen
der Firma Philigran (Einzelunternehmen), vertreten durch Philipp
Wetterau, Scheurener Straße 87, 51519 Odenthal, und ihren
Vertragspartnern. Sie gelten nur gegenüber Vertragspartnern in
Europa. Die Vertragssprache ist Deutsch. Aufträge (auch
geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie
Nachtragsaufträge) werden ausschließlich auf der Grundlage
nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Die
vorliegenden Bedingungen haben in jedem Fall Vorrang, auch
wenn entgegenstehende Bedingungen des Kunden nicht
ausdrücklich abgelehnt worden sind.
2. Abweichende mündliche Nebenabreden
bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Die
Wirksamkeit von nach Vertragsschluss individualvertraglich
getroffenen mündlichen Abreden bleibt unberührt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch
wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 – Vertragsschluss / Kostenvoranschläge
1. Unsere Kostenvoranschläge stellen kein
bindendes Angebot an den Kunden dar. Sie sind, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, stets
freibleibend.
2. Der bindende Antrag erfolgt seitens des
Kunden durch Auftragserteilung/Bestellung in schriftlicher,
telefonischer, elektronischer oder sonstiger Form. Der Kunde
hält sich für die Dauer von drei Wochen - beginnend mit dem
Eingang des Angebotes - an sein Angebot gebunden.
3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn das
Angebot des Kunden von uns durch eine schriftliche Erklärung
angenommen wird, spätestens jedoch mit dem Beginn der
Ausführung des Auftrags, oder wenn wir ein ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnetes Angebot unterbreiten und dieses
Angebot ohne Einschränkungen und Änderungen von dem Kunden
angenommen wird.
§ 3 – Angaben über Waren, Maß und Gewicht
1. Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie die
Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder
Werbematerialien u.a.) sind nur ungefähr und annähernd, wenn
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie
sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie
erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
§ 4 – Gewerbliche Schutzrechte
Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag
oder Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen
Gebrauch des Empfängers. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung
dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle
werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den
Vertragspartner weiterberechnen. Die Möglichkeit der
Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt hiervon
unberührt. Dem Kunden steht es frei im Einzelfall nachzuweisen,
dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden
entstanden ist.
§ 5 – Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
1. Alle Preise verstehen sich bei Verträgen
mit Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei
Verträgen mit Unternehmern gelten die Preise netto zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Preisänderungen sind zulässig, wenn
zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungs-
bzw. Liefertermin mehr als 6 Wochen vergangen sind und die
Preisänderung auf eine aktuelle Kostensteigerung
zurückzuführen ist, welche wir nicht zu vertreten haben. Eine
Kostensteigerung liegt vor, wenn sich bis zur Leistung bzw.
Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die
Vertriebskosten erhöhen. Dasselbe gilt, wenn sich Zölle
erhöhen bzw. ein Zoll eingeführt wird oder sich
Kostenänderungen aufgrund von Preiserhöhungen von
Vorlieferanten oder wegen Wechselkursschwankungen ergeben. Wir
sind in diesen Fällen berechtigt, den Preis angemessen
entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
3. Preiserhöhungen von bis zu 15% gegenüber
des Angebotes / Kostenvoranschlages sind ohne vorherige
Rücksprache dann zulässig, wenn erhöhter Material- und/oder
Zeitaufwand dies entsprechend rechtfertigen. Ist absehbar, dass
der im Angebot / Kostenvoranschlag genannte Preis um mehr als
15%überstiegen wird, so sind wir verpflichtet dem Kunden dies
vor Ausführung / Beendigung der Arbeiten anzuzeigen und das
Angebot entsprechend anzupassen. Die Einwilligung für diese
Mehrkosten kann auch mündlich erfolgen.
4. Der Kunde ist zur Aufrechnung und/oder
Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche aus
demselben Vertragsverhältnis herrühren. Beruht die
Gegenforderung nicht auf demselben Vertragsverhältnis, so kann
der Kunde lediglich aufrechnen, wenn die Gegenforderungen
rechtskräftig festgestellt sind, von uns anerkannt wurden oder
unstreitig sind.
5. Die Abtretung von Forderungen ist
unzulässig, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung
getroffen ist.
§ 6 – Liefer- und Leistungszeit, Haftung bei Verzug
1. Leistungs- und Liefertermine oder Fristen,
die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden, sind
unverbindliche Angaben. Sie gelten nur annäherungsweise und
beschreiben den voraussichtlichen Leistungs-/ Liefertermin. Die
Leistungs-/ Lieferzeit beginnt erst dann zu laufen, wenn der
Kunde die seinerseits geschuldeten Mitwirkungshandlungen
ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat.
2. Erhalten wir aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer
Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer
Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich
informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung
bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben,
soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen
sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko
übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich: Streik,
Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und
Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe,
unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer,
Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen,
die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft
herbeigeführt worden sind. Verzögert sich die Lieferung oder
Leistung um mehr als einen Monat, so sind sowohl wir als auch
der Kunde - unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche
- berechtigt, hinsichtlich der von den Lieferstörungen
betroffenen Menge bzw. Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Kunde berechtigt,
wenn ihm die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
3. Schadensersatzansprüche aus Liefer- und
Leistungsverzug sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder
unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentlich sind
diejenigen Vertragspflichten, die vertragswesentliche
Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach
seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind
ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
§ 7 – Mängelgewährleistung
Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine
abweichende oder zusätzliche Regelung getroffen wird, gilt:
1. Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche mit der Einschränkung, dass wir bei
einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff. 3) nur für den nach Art des
Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden haften.
2. Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB, so gilt: Schadensersatzansprüche gegen uns wegen
Rechts- und Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln
unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen oder auf der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten (siehe
§ 6 Ziff. 3) beruhen.
§ 8 – Haftung für sonstige Pflichtverletzungen,
Schadensersatz
Schadensersatzansprüche gegen uns wegen der Verletzung einer
außervertraglichen Pflicht (Haftung aus Delikt) oder wegen
Verschuldens bei oder im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in
contrahendo) sowie aus sonstigen Rechtsgründen, insbesondere
der Verletzung allgemeiner Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs.
2 BGB) oder sonstiger Vertragspflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einem vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Handeln unsererseits oder unserer
Erfüllungsgehilfen oder auf der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff. 3) beruhen.
§ 9 – Begrenzung des Haftungsausschlusses, Haftungsbegrenzung
Der unter den §§ 6, 7 und 8 normierte Haftungsausschluss für
leichte Fahrlässigkeit gilt nicht für Schäden, welche aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (siehe § 6 Ziff.
3) herrühren oder Garantien sowie Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz betreffen. Im Falle einer leicht
fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
haften wir allerdings nur für den nach Art des Vertrags-
schlusses vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden.
§ 10 – Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne des §
284 BGB ist dann und insoweit ausgeschlossen, als ein Anspruch
auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nicht besteht bzw.
wirksam abbedungen wurde.
§ 11 – Eigentumsvorbehalt
1. Der gelieferte bzw. eingebaute Gegenstand
(insb. gelieferte Baustoffe) bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen
Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach
vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Dies umfasst die Befugnis,
bereits eingebaute Gegenstände wieder auszubauen, soweit die
Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache oder
eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck
Räumlichkeiten/Grundstücke des Kunden zu betreten. Nehmen wir
die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom
Vertrag dar. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
in diesem Falle vorbehalten.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf
unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen,
damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Kunde.
3. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten.
§ 12 – Verjährung
1. Sofern der Kunde als Verbraucher handelt,
verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln beim Kauf gebrauchter
Sachen in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Sofern der Kunde als Unternehmer handelt,
verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung und
Schadensersatz ein Jahr ab Ablieferung der Ware bei ihm bzw. ab
der Abnahme des Werkes.
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist
(Ziffern 1 und 2) gilt nicht, soweit wir für Schäden haften,
die aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit sowie der schuldhaften Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten herrühren, auf arglistig
verschwiegene Mängel beruhen oder Garantien sowie Ansprüche
aus dem Produkthaftungsgesetz betreffen. Die Verkürzung der
Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn es sich um einen
Fall des Lieferregresses (§§478, 479 BGB) handelt oder die
Kaufsache ein Bauwerk ist oder sie entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat sowie bei einem Werk,
dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder
Überwachungsleistungen hierfür besteht (§§ 438 Abs.
1Nr.2,634aAbs.1Nr.2BGB).
§ 13 – Kaufmännischer Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
Lieferungen, Leistungen und Zahlungen (einschließlich Scheck-
und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem
Kunden ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm
geschlossenen Verträgen ist im kaufmännischen Verkehr unser
Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, im kaufmännischen
Verkehr auch am für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen
oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder
internationalem Recht zuständig sein kann.
2. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages
mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden oder die Vereinbarungen eine Lücke
enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in
diesen Fällen, die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher
Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
B. Besondere Regelungen für Bau-/Werk- und
Reparaturleistungen
§ 1 – Vertragsinhalt
Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den
Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestimmt. Von der
Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben
vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden
und/oder der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
§ 2 – Anwendung der VOB Teil B DIN 1961 bei Bauleistungen
Sofern der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, werden Bauleistungen auf der
Vertragsgrundlage der anliegenden VOB Teil B DIN 1961
“Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von
Bauleistungen“ und zwar in der zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses gültigen, im Bundesanzeiger veröffentlichen Fassung,
erbracht, es sei denn, in den vorliegenden Geschäftsbedingungen
oder dem Vertrag werden abweichende oder zusätzliche Regelungen
getroffen.
§ 3 – Sonstige Bauleistungen, Reparaturleistungen
Nicht von § 2 umfasste Bauleistungen sowie Reparaturleistungen
werden nicht auf der Vertragsgrundlage der VOB Teil B DIN 1961
“Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von
Bauleistungen“, sondern auf der Grundlage des Bürgerlichen
Gesetzbuches erbracht, soweit in den vorliegenden
Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag keine abweichenden oder
zusätzlichen Regelungen getroffen werden.
§ 4 – Abschlagszahlungen, Sicherheiten
1. Wir dürfen von dem Kunden für die
nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen
verlangen, als durch die Leistung bereits ein Wertzuwachs
bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind nach der
vertraglich vereinbarten Vergütung zu bemessen.
2. Die §§ 647 BGB (Unternehmerpfandrecht), 648
BGB (Sicherungshypothek des Bauunternehmers) und 648a BGB
(Bauhandwerkersicherung) finden auch bei Verträgen mit
Unternehmern Anwendung.
§ 5 – Behördliche Genehmigungen, sonstige Bescheinigungen
1. Behördliche Genehmigungen sind durch den
Kunden so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine
Behinderung des Terminablaufs entsteht.
2. Der Kunde trägt die Kosten bzw. Gebühren
für die vorgeschriebenen bzw. für von ihm gewünschten
Leistungsmessungen und/oder Abnahmen, die durch den TÜV oder
ähnliche Institutionen durchgeführt werden.
§ 6 – Behinderung der Bau- oder Reparaturleistung durch den
Kunden
Hat der Kunde Umstände zu vertreten, durch die die
ordnungsgemäße Ausführung der Leistung behindert wird, so
schuldet er den Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens.
Wir dürfen den Schaden auch auf der Basis der aus der
Angebotskalkulation zu ersehenden Vergütung unter Einschluss
des kalkulierten Gewinns berechnen; der Nachweis eines darüber
hinausgehenden Schadens ist zulässig, jedoch wird auf
Drittbaustellen entgehender Gewinn nur ersetzt, sofern dem
Kunden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder
bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (A. § 6 Ziff.
3).
§ 7 – Kündigung des Bau- oder Reparaturauftrags vor
Fertigstellung
Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass wir die Kündigung zu
vertreten haben, so haben wir das Recht, eine pauschale
Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von
10 Prozent des zur Zeit der Kündigung vereinbarten
Gesamtpreises zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde
einen niedrigeren Schaden nachweist.
C. Besondere Bedingungen für Kauf- und
Werklieferungsverträge
§ 1 – Lieferung, Gefahrübergang
1) Handelt der Kunde als Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB, so geht das Risiko der zufälligen Beschädigung
oder des Verlusts der Ware wie folgt auf ihn über:
a. soweit
die Ware nicht in unseren Geschäftsräumen übergeben wird: zum
Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Transporteur oder, wenn
der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, zu dem Zeitpunkt, zu
dem wir die Übergabe in verzugsbegründender Weise anbieten;
b.
soweit die Ware in unseren Geschäftsräumen übergeben wird, zu
dem Zeitpunkt, zu dem wir den Kunden darüber informieren, dass
die Ware zur Abholung bereitsteht.
2) Handelt der Kunde als Verbraucher, so
gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang
uneingeschränkt.
3) Wir sind zu Teillieferungen und
Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden
zumutbar ist.
§ 2 – Rügeobliegenheit
Handelt der Kunde nicht als Verbraucher, so hat er die
Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware in jedem Fall
unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb
einer Frist von acht Tagen ab Empfang der Ware schriftlich
anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von acht
Tagen ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Regelung des §
377 HGB gilt ergänzend.